Labeling Cosmetics

Kennzeichnung von
Kosmetik-Produkten

Laut Artikel 2 der Verord­nung (EG) Nr. 1223/2009 handelt es sich bei Kosmetik um Produkte, die mit dem Äußeren (z.B. Haut, Haare, Lippen usw.) oder den Zähnen und Schleim­häuten in Berüh­rung kommen, um diese zu reinigen, parfü­mieren, das Aussehen zu ändern, sie zu beschützen, den Körper­ge­ruch zu beein­flussen oder sie in einem guten Zustand zu halten. Die Angaben auf der Verpa­ckung infor­mieren Verbrau­cher über Inhalt­stoffe, das Mindest­halt­bar­keits­datum usw. und beein­flusst so auch die Kaufentscheidung.

Die Kenn­zeich­nungs­vor­schriften für Kosmetik stellen auch für Mitar­beiter aus dieser Branche eine Heraus­for­de­rung dar.

Welche Angaben müssen auf das Kosmetik-Produkt?

Laut Artikel 19 der Verord­nung über kosme­ti­sche Mittel müssen die folgenden Angaben unver­wischbar, leicht lesbar und deut­lich auf der Verpa­ckung bzw. dem Etikett stehen:

  • Name oder Firma mit Anschrift
  • Bei impor­tierten Kosmetik-Produkten das Ursprungsland
  • Nennin­halt zur Zeit der Abfül­lung als Gewichts- oder Volumenangabe
  • Mindest­halt­bar­keits­datum oder Period After Opening (PAO)
  • beson­deren Vorsichts­maß­nahmen für den Gebrauch
  • Char­gen­nummer oder Zeichen zur Identifizierung
  • Verwen­dungs­zweck
  • Liste der Bestand­teile in der Landes­sprache mit der Über­schrift Ingre­dients“

Die Inhalts­stoffe von Kosmetik-Produkten werden nach der soge­nannten INCI (englisch: Inter­na­tional Nome­n­cla­ture of Cosmetic Ingre­dients, deutsch: Inter­na­tio­nale Nomen­klatur für kosme­ti­sche Inhalts­stoffe) gekennzeichnet.

Recht­liche Vorgaben zur Kenn­zeich­nung von Kosmetik

Kosmetik unter­liegt in der EU verschie­denen gesetz­li­chen Vorschriften, welche einge­halten werden müssen, damit die Produkte sicher auf dem Markt plat­ziert werden können. Zu den gesetz­lich geltenden Verord­nungen in Bezug auf die Kenn­zeich­nung gehören:

So unter­stützt Sie die Tentamus Group bei der Kenn­zeich­nung von Kosmetik-Produkten

Das Team für kosme­ti­sche Produkte bei der Tentamus Group sind Experten im Bereich der Kenn­zeich­nungs­vor­schriften und stets auf dem neuesten Stand der gesetz­li­chen Anfor­de­rungen. Wir beraten Sie praxisnah und fach­ge­recht, unter­stützen Sie bei allen Frage­stel­lungen rund um die Kenn­zeich­nung Ihrer Produkte und über­prüfen diese und ihre Bestand­teile analytisch.

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Food Labeling

Kennzeichnung von
Lebensmitteln

Verkehrsfä­hige Lebens­mittel benö­tigen eine korrekte Kenn­zeich­nung. Das heißt, alle Angaben auf der Verpa­ckung müssen in Über­ein­stim­mung mit den geltenden gesetz­li­chen Verord­nungen und Richt­li­nien sein. Auch in der Lebens­mit­tel­branche stellt dies Hersteller und Inver­kehr­bringer vor große Heraus­for­de­rungen, da es hier je nach Klasse von Lebens­mit­teln viele Ausnahmen, spezi­elle Rege­lungen und auch immer mal Neue­rungen gibt.

Kenn­zeich­nungs­pflichten für Lebensmittel

Die Verord­nung (EU) Nr. 1169/2011, Lebens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung (LMIV), legt Anfor­de­rungen für die Lebens­mit­tel­kenn­zeich­nung fest und in Artikel 9 befindet sich ein Verzeichnis der verpflich­tenden Angaben, welche die folgenden umfasst:

  • Bezeich­nung des Lebensmittels
  • Zuta­ten­ver­zeichnis mit der Über­schrift Zutaten“
  • Aller­gene müssen hervor­ge­hoben werden
  • Netto­füll­menge
  • Mindest­halt­bar­keits­datum oder Verbrauchsdatum
  • Anwei­sungen zur Aufbe­wah­rung und Verwendung
  • Name oder Firma mit Anschrift
  • Ursprungs­land für nach Artikel 26 vorge­se­hene Produkte
  • Gebrauchs­an­lei­tung
  • Nähr­wert­kenn­zeich­nung

Die verpflich­tenden Infor­ma­tionen müssen für den Verbrau­cher lesbar und verständ­lich, sowie gut sichtbar und ggf. dauer­haft ange­bracht sein.

Recht­liche Vorgaben zur Kenn­zeich­nung von Lebensmitteln

Die verpflich­tende Kenn­zeich­nung von Lebens­mittel ist durch EU-Recht vorge­geben, sodass es einheit­liche gesetz­liche Rege­lungen für die Mitglieds­staaten gibt. Zu den gültigen Verord­nungen gehören:

  • Verord­nung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) über die allge­meinen Kenn­zeich­nungs­vor­schriften für Lebens­mittel. In dieser Verord­nung ist fest­ge­legt, welche Infor­ma­tionen mindes­tens verpflich­tend sind.
  • Verord­nung (EG) Nr. 834/2007 über die Kenn­zeich­nung von biologischen/​ökolo­gi­schen Erzeug­nissen. Hier wird beispiels­weise fest­ge­legt, dass die Code­nummer der Bio-Kontroll­stelle eine verpflich­tende Angabe ist.
  • Verord­nung (EG) Nr. 1924/2006 über nähr­wert- und gesund­heits­be­zo­gene Angaben über Lebens­mittel. Hier befinden sich z.B. im Anhang zuge­las­sene nähr­wert­be­zo­gene Angaben, welche verwendet werden dürfen, wenn Sie die zuge­hö­rigen Bedin­gungen erfüllen.
  • Verord­nung (EU) Nr. 2015/2283 über neuar­tige Lebens­mittel, auch Novel Food genannt. Die Verord­nung geht auf die spezi­ellen Anfor­de­rungen und Begriffs­be­stim­mungen von Novel Food ein.
  • Verord­nung (EU) Nr. 2017/2470 über zuge­las­sene neuar­tige Lebens­mittel. In dieser Unions­liste befinden sich alle zuge­las­senen Novel Foods, welche unter den zuge­hö­rigen Bedin­gungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

So unter­stützt Sie Tentamus bei der Kenn­zeich­nung von Lebensmitteln

Die Mitar­beiter der Tentamus Group im Bereich Lebens­mit­tel­kenn­zeich­nung sind Experten, die Über­prü­fungen in Über­ein­stim­mung mit allen rele­vanten Vorschriften für Lebens­mittel durchführen.

Durch die welt­weit agie­renden Labore sind wir in der Lage Sie inter­na­tional bei der Prüfung für die folgenden Länder zu unterstützen:

  • Austra­lien
  • Belgien
  • Bulga­rien
  • China
  • Däne­mark
  • Deutsch­land
  • Frank­reich
  • Estland
  • Finn­land
  • Grie­chen­land
  • Italien
  • Kanada
  • Kroa­tien
  • Lett­land
  • Litauen
  • Luxem­burg
  • Molda­wien
  • Nieder­lande
  • Norwegen
  • Öster­reich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumä­nien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Spanien
  • Tsche­chien
  • UK
  • Ungarn
  • USA
  • Zypern

Unsere Experten bilden sich stetig weiter, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand der Rechts­vor­schriften sind und stehen Ihnen jeder­zeit mit fach­kun­diger Bera­tung zur Seite.

Neben der Kenn­zeich­nungs­prü­fung prüfen wir auch Ihre Spezi­fi­ka­tionen und Doku­mente. Wir über­setzen diese bei Bedarf, begleiten Sie bei der Erstel­lung von Dekla­ra­ti­ons­ent­würfen und bestä­tigen die Infor­ma­tionen auf der Verpa­ckung (wie z.B. die Nähr­werte und Angaben zu den Zutaten) durch analy­ti­sche Tests. Ebenso über­prüfen wir das ange­ge­bene Mindest­halt­bar­keits­datum oder Verbrauchs­datum und testen Ihre Lebens­mittel auf Allergene.

Außerdem unter­stützen wir Sie auch bei frei­wil­ligen Angaben, wie dem Nutri-Score und dem Eco-Score.

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Dietary Supplements Labeling

Kennzeichnung von
Nahrungs­ergänzungs­mitteln

Nahrungs­er­gän­zungs­mittel gehören zu den Lebens­mit­teln und werden nach der Nahrungs­er­gän­zungs­mit­tel­ver­ord­nung (NemV) wie folgt definiert:

  • Sie sind dazu bestimmt die Ernäh­rung zu ergänzen, beispiels­weise mit Vitaminen und Mineralstoffen.
  • Sie bestehen aus Nähr­stoffen oder sons­tigen Stoffen mit ernäh­rungs­spe­zi­fi­scher oder physio­lo­gi­scher Wirkung und liegen in konzen­trierter Form vor.
  • Sie werden in dosierter Form aufgenommen.

Für die korrekte Kenn­zeich­nung von Nahrungs­er­gän­zungs­mit­teln sind Hersteller und Vertreiber verantwortlich.

Welche Angaben müssen auf Nahrungsergänzungsmittel?

Da Nahrungs­er­gän­zungs­mittel zu Lebens­mit­teln gehören, ist die Verord­nung (EU) 1169/2011 zur Kenn­zeich­nung anzu­wenden. Hier sind in Artikel 9 die verpflich­tenden Angaben zur Kenn­zeich­nung zu finden:

  • Die Bezeich­nung des Nahrungsergänzungsmittels
  • Eine Zuta­ten­liste
  • Hinweis zu Stoffen, die Aller­gien und Unve­träg­lich­keiten auslösen können
  • Die Menge von bestimmten Zutaten oder Klassen von Zutaten in %
  • Die Netto­füll­menge
  • Das Mindest­halt­bar­keits­datum
  • Hinweise zur Aufbe­wah­rung und Verwendung
  • Firmen­name und Anschrift
  • Ursprungs­land oder Herkunfts­land laut Artikel 26
  • Gebrauchs­an­lei­tung
  • Nähr­wert­an­gaben

Außerdem sind die folgenden Infor­ma­tionen laut NemV verpflich­tend auf der Verpa­ckung anzugeben:

  • Für die Bezeich­nung des Lebens­mit­tels muss das Wort Nahrungs­er­gän­zungs­mittel“ ange­geben werden
  • Name(n) der Nähr­stoffe oder Substanzen, die das Produkt charak­te­ri­sieren und eine ernäh­rungs­phy­sio­lo­gi­sche und/​oder physio­lo­gi­sche Wirkung haben (z.B. bestimmte Vitamine oder Mineralstoffe)
  • Die Menge, die für den tägli­chen Verzehr empfohlen wird
  • Der Warn­hin­weis: Die ange­ge­bene empfoh­lene tägliche Verzehr­menge darf nicht über­schritten werden.“
  • Eine Erklä­rung, dass Nahrungs­er­gän­zungs­mittel nicht als Ersatz für eine ausge­wo­gene und abwechs­lungs­reiche Ernäh­rung verwendet werden sollten
  • Ein Warn­hin­weis, dass das Produkt außer­halb der Reich­weite von Klein­kin­dern gela­gert werden muss

Recht­liche Vorgaben zur Kenn­zeich­nung von Nahrungsergänzungsmitteln

Inner­halb der EU gibt es für Nahrungs­er­gän­zungs­mittel geltende Verord­nungen und Richtlinien:

  • In Verord­nung (EG) Nr. 1924/2006 befinden sich geneh­migte nähr­wert- und gesund­heits­be­zo­gene Angaben, auch Health Claims genannt, welche auf dem Etikett verwendet werden dürfen.
  • In der Verord­nung (EU) 432/2012 sind alle in der EU zuge­las­senen Gesund­heits­an­gaben, welche die Redu­zie­rung eines Krank­heits­ri­sikos oder die Entwick­lung und Gesund­heit von Kindern betreffen und deren Bedin­gungen zu finden.
  • Verord­nung (EU) Nr. 2015/2283 über neuar­tige Lebens­mittel, auch Novel Food genannt. Die Verord­nung geht auf die spezi­ellen Anfor­de­rungen und Begriffs­be­stim­mungen von Novel Food ein.
  • Verord­nung (EU) Nr. 2017/2470 über zuge­las­sene neuar­tige Lebens­mittel. In dieser Unions­liste befinden sich alle zuge­las­senen Novel Foods, welche unter den zuge­hö­rigen Bedin­gungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
  • Nahrungs­er­gän­zungs­mit­tel­ver­ord­nung, welche die Richt­linie 2002/46/EG für das deut­sche Gesetz umsetzt. Hier sind speziell für Nahrungs­er­gän­zungs­mittel geltende Kenn­zeich­nungs­vor­schriften zu finden, sowie die Anzei­ge­pflicht für Nahrungs­er­gän­zungs­mittel, die in Deutsch­land in den Verkehr gebracht werden.

So unter­stützt Sie Tentamus bei der Kenn­zeich­nung von Nahrungsergänzungsmitteln

Die Tentamus Group hat ein inter­na­tio­nales Kenn­zeich­nungs­team zusam­men­ge­stellt, das Sie bei allen Fragen rund um die Kenn­zeich­nung von Nahrungs­er­gän­zungs­mit­teln unter­stützt. Das Team ist dank regel­mä­ßiger Weiter­bil­dungen immer auf dem aktu­ellen Stand recht­li­cher Neue­rungen und berät Sie gerne.

Eine beson­dere Heraus­for­de­rung stellen immer wieder Health Claims dar. Aber seien Sie unbe­sorgt, unser Team ist hier fach­kundig und lässt Sie nicht im Stich.

Außerdem bieten wir Ihnen das komplette Spek­trum für die Analyse Ihrer Produkte. Wir stehen Ihnen gern bera­tend bezüg­lich Höchst­grenzen für Rück­stände und Konta­mi­nanten, sowie evtl. verbo­tenen Inhalt­stoffen zur Seite.

Nahrungs­er­gän­zungs­mittel werden beson­ders häufig auf Online-Platt­formen verkauft. Auch hier gibt es einiges zu beachten und die im Einzel­handel geltenden Vorschriften eben­falls einzu­halten. Damit Sie Ihre Produkte auch online sicher und korrekt verkaufen können, Ihre Produkte nicht gesperrt oder evtl. sogar zurück­ge­rufen werden müssen, bieten wir einen beson­deren Service für Produkte in Online-Shops.

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Feed Labeling

Kennzeichnung von
Futtermitteln

Futter­mittel unter­liegen in der EU einer Viel­zahl von Vorschriften und Kontrollen, um sichere und quali­tativ hoch­wer­tige Produkte für Nutz- und Heim­tiere gewähr­leisten zu können. So auch die Kenn­zeich­nung von Futter­mit­teln und Tier­futter, welche unter die Sorg­falts­pflicht von Herstel­lern und Vertrei­bern fällt.

Welche Angaben müssen auf Futtermittel?

Die für die Zulas­sung von Futter­mittel verpflich­tenden Angaben sind in der Futter­mit­tel­ver­ord­nung Verord­nung (EG) Nr. 767/2009 zu finden und umfassen laut Artikel 15:

  • Die Futter­mit­telart (Einzel­fut­ter­mittel, Allein­fut­ter­mittel, Ergänzungsfuttermittel)
  • Name oder Firma mit Anschrift
  • Zulas­sungs­nummer des Betriebes falls vorhanden
  • Kenn­nummer der Partie oder des Loses
  • Netto­masse bzw. Nettovolumen
  • Liste der Futter­mit­tel­zu­satz­stoffe mit der Über­schrift Zusatz­stoffe“
  • Feuch­te­ge­halt

In den darauf­fol­genden Arti­keln der Futter­mit­tel­ver­ord­nung sind noch weitere obli­ga­to­ri­sche Angaben für die einzelnen Futter­mit­tel­arten zu finden. So muss beispiels­weis bei Einzel- und Misch­fut­ter­mittel die Tierart, für die das Produkt bestimmt ist, auf der Verpa­ckung vermerkt werden.

Recht­liche Vorgaben zur Kenn­zeich­nung von Futtermitteln

Für Futter­mittel gibt es auf natio­naler und euro­päi­scher Ebene geltende Vorschriften. Diese betreffen unter anderem erlaubte Futter­mit­tel­zu­satz­stoffe und Empfeh­lungen für die Nähr­stoff­zu­sam­men­set­zung. Im Folgenden sind die wich­tigsten Verord­nungen des Futter­mit­tel­rechts aufgelistet:

  • Verord­nung (EG) Nr. 767/2009: Die Verord­nung regelt neben der Kenn­zeich­nung noch weitere Anfor­de­rungen, wie z.B. den Gehalt an Zusatz­stoffen zum Inver­kehr­bringen von Futtermitteln.
  • FEDIAF: Diese Leit­linie enthält den Nähr­stoff­be­darf von Hunden und Katzen und gibt Empfeh­lungen für nahr­haftes Tierfutter.

So unter­stützt Sie Tentamus bei der Kenn­zeich­nung von Futtermitteln

Um den hohen Sicher­heits­stan­dard bei Futter gerecht zu werden, benö­tigen Sie einen kompe­tenten Partner an Ihrer Seite. Die Tentamus Group ist Ihr Partner, wenn es um die Kenn­zeich­nung, Analyse und Bera­tung für Zulas­sung und Inver­kehr­bringen von Futter­mit­teln geht. Die jahre­lange Erfah­rung unserer fach­kun­digen Experten ermög­licht es Ihnen Ihre Produkte sicher und quali­tativ hoch­wertig auf den Markt zu bringen.

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Pharmaceuticals Labeling

Kennzeichnung von
Medizinprodukten und Arzneimitteln

Medi­zin­pro­dukte und Arznei­mittel haben sehr hohe Sicher­heits­an­for­de­rungen und müssen korrekt klas­si­fi­ziert bzw. zuge­lassen werden. So birgt die Kenn­zeich­nungs­prü­fung von Medi­zin­pro­dukten und Arznei­mit­teln viele Heraus­for­de­rungen, welche Sie mit uns meis­tern können.

Welche Angaben müssen auf Medizinprodukte?

Die Kenn­zeich­nung von Medi­zin­pro­dukten ist in der Verord­nung (EU) 2017/745 fest­ge­legt, wobei die folgenden Angaben verpflich­tend sind:

  • Name oder Handels­name des Produktes
  • Erfor­der­liche Angaben, aus denen der Verbrau­cher schließen kann, worum es sich handelt
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Falls Sitz des Herstel­lers außer­halb der EU ist, müssen Name und Anschrift eines bevoll­mäch­tigten Vertre­ters ange­geben werden
  • ein Hinweis, dass das Produkt ein Arznei­mittel, ein Derivat aus Blut oder Plasma, Gewebe oder Zellen mensch­li­chen oder tieri­schen Ursprungs oder deren Deri­vate enthält
  • Losnummer oder Seriennummer
  • UDI-Träger
  • Eine Frist, inner­halb welcher das Produkt verwendet werden kann
  • Herstel­lungs­datum, falls keine Frist ange­geben ist
  • Lage­rungs- und Verwendungshinweise
  • Bei sterilen Produkten: Hinweis darauf, sowie Sterilisationsverfahren
  • Warn­hin­weise oder Vorsichtsmaßnahmen
  • Hinweis, wenn das Produkt für den einma­ligen Gebrauch vorge­sehen ist
  • Hinweis Sonder­an­fer­ti­gung“, falls dies der Fall ist
  • Vermerk, ob es ein Medi­zin­pro­dukt ist, oder ob ausschließ­lich für klini­sche Prüfungen“ vorge­sehen ist
  • Bei Produkten, die aus Stoffen oder Zube­rei­tungen aus Stoffen bestehen, die durch Körper­öff­nungen oder die Haut einge­führt werden, müssen Infor­ma­tionen zur quali­ta­tiven Gesamt­zu­sam­men­set­zung und quan­ti­ta­tive Infor­ma­tionen zu den Haupt­be­stand­teilen auf der Verpa­ckung ange­bracht werden
  • Bei aktiven implan­tier­baren Produkten die Seri­en­nummer und bei anderen implan­tier­baren Produkten die Seri­en­nummer oder die Losnummer

Welche Angaben müssen auf Arzneimittel?

Im Arznei­mit­tel­ge­setz – AMG §10 werden die verpflich­tenden Angaben für Arznei­mittel aufgezählt:

  • Name oder Firma mit Anschrift des phar­ma­zeu­ti­schen Unternehmers
  • Bezeich­nung des Arzneimittels
  • Angabe der Stärke und Darreichungsform
  • Hinweis, ob es für Säug­linge, Kinder oder Erwach­sene bestimmt ist
  • Inter­na­tio­naler Frei­name (INN), falls das Produkt bis zu drei Wirk­stoffe enthält
  • Zulas­sungs­nummer mit der Abkür­zung Zul.-Nr.“
  • Char­gen­be­zeich­nung mit der Abkür­zung Ch.-B.“ und falls es nicht in Chargen produ­ziert wird, das Herstellungsdatum
  • Darrei­chungs­form
  • Gewicht, Netto­vo­lumen oder Stückzahl
  • Art der Anwendung
  • Wirk­stoffe nach Art und Menge
  • bei gentech­no­lo­gisch gewon­nenen Arznei­mit­teln der Wirk­stoff und die Bezeich­nung des bei der Herstel­lung verwen­deten gentech­nisch verän­derten Orga­nismus oder die Zellinie
  • Verfall­datum mit verwendbar bis“ oder verw. bis“
  • die Hinweise Verschrei­bungs­pflichtig“ oder Apothe­ken­pflichtig“
  • Warn­hin­weis, dass Arznei­mittel nicht in Reich­weite von Kindern aufbe­wahrt werden sollen
  • Vorsichts­maß­nahmen für die Beseitigung
  • Verwen­dungs­zweck bei nicht verschrei­bungs­pflich­tigen Arzneimitteln

Recht­liche Vorgaben zur Kenn­zeich­nung von Medi­zin­pro­dukten und Arzneimitteln

Zu den wich­tigsten Verord­nungen und Richt­li­nien für Medi­zin­pro­dukte gehören:

  • Verord­nung (EU) 2017/745: Die Medi­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung, welche seit 2021 in der EU gültig ist, gibt Vorgaben zum Inver­kehr­bringen von Medizinprodukten

Zu den wich­tigsten Verord­nungen und Richt­li­nien für Arznei­mittel gehören:

  • Arznei­mit­tel­ge­setz – AMG: In Deutsch­land gültige recht­liche Grund­lage für Arznei­mittel, welche die Zulas­sung, Herstel­lung und das Inver­kehr­bringen umfassen

So unter­stützt Sie Tentamus bei der Kenn­zeich­nung von Medi­zin­pro­dukten und Arzneimitteln

Unsere fach­kun­digen Experten begleiten Sie von der Produkt­idee bis hin zur Zulas­sung Ihrer Produkte. Hierzu gehört auch die Bera­tung bezüg­lich der Kenn­zeich­nung, sowie die Über­prü­fung dieser. Unser Team ist immer auf dem aktu­ellen Stand von recht­li­chen Ände­rungen und begleitet Sie auf dem kompletten Weg der Verkehrsfähigkeit.

So unter­stützen wir Sie eben­falls bei den Analysen, bei der Zulas­sung, bei Aufbau und Pflege von QM-Systemen, bei klini­schen & medi­zi­ni­schen Begut­ach­tungen, Stabi­li­täts­un­ter­su­chungen, Audits uvm.

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Kennzeichnungs-Standorte der Tentamus Group in Deutschland

Folgende Stand­orte aus der Tentamus Group bieten Kenn­zeich­nungs­prü­fungen in Deutsch­land an:

Vor allem Start-ups benö­tigen Bera­tung und Unter­stüt­zung im Bereich der korrekten Kenn­zeich­nung ihrer Produkte. Mit Hilfe unseres TentaStart-Programms bringen wir Licht ins Dunkel der Kennzeichnungsvorschriften:

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