Infektionsschutz
Jeder, der im Lebensmittelbereich tätig ist, und mit leicht verderblichen Lebensmittel in Berührung kommt, muss eine Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Gesundheitsamt oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt absolvieren. Diese muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden (Folgebelehrung), um nachweisen zu können, dass Mitarbeiter in Lebensmittelunternehmen auf dem neusten Stand des Wissens zum Thema Infektionsschutz sind.
Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Die Tentamus Group bietet diese Folgebelehrungen nach §43 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an.
WICHTIG: Die Folgebelehrung ersetzt nicht die Erstbelehrung. Die Erstbelehrung kann nur kann nur durch das Gesundheitsamt oder von einen durch das Amt beauftragten Arzt durchgeführt werden.
Bei der Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung über die Erstbelehrung nicht älter als 3 Monate sein. Mitarbeiter mit einem Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 Bundesseuchenschutzgesetz benötigen die Auffrischung alle 2 Jahre.
Wer braucht die Folgebelehrung
nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz?
Zum Personenkreis, der eine (Folge)belehrung benötigt, gehören:
- Personen, die in der Herstellung oder im Verkauf mit folgenden Lebensmitteln in Kontakt kommen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr, sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzeh
- Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (z.B. Restaurants, Cafés, Imbisse etc.)
- Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Schule, Essen auf Rädern, JVA, etc.).
- Lehrer, Erzieher, Eltern und Schüler mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder Kitas ab viermal pro Jahr Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten
- Theken- und Servicepersonal mit Küchenzutritt (z.B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants)
- Konditoren und Bäcker
- Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen.
- Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel bzw. Geräten für die Zu- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt
- Personen mit Tätigkeit bei Veranstaltungen (z.B. in Vereinen oder bei Festen mit großem Publikumszulauf)
- Lehrer und Schüler in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
- Lehrer mit Kochunterricht in allgemeinbildenden Schulen
- Betriebspraktikanten bei entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten in allgemeinbildenden Schulen und Studium
Personen, die in der Lebensmittelbranche arbeiten, jedoch nur bereits verpackte Lebensmittel bearbeiten, benötigen keine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz. Dies gilt ebenso für Reinigungspersonal, die weder die Küche betreten noch in Kontakt mit Arbeitsflächen kommen.
Warum ist die Infektionsschutzbelehrung so wichtig beim Umgang mit Lebensmitteln?
Insbesondere in leicht verderblichen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger schnell verbreiten und Kosument:innen, die diese Produkte verzehren können sich Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen zuziehen. Gerade in großen Einrichtungen wie z.B. Gaststätten können so schnell viele Menschen betroffen sein.
Um dies zu vermeiden und Verbraucher:innen sowie auch die Mitarbeiter selbst zu schützen, ist es unabdingbar, dass die Regeln zur Hygiene eingehalten werden. Dementsprechend müssen Mitarbeiter regelmäßig an Infektionsschutzbelehrungen und an Hygieneschulungen teilnehmen und ihr Wissen aktuell halten.
Voraussetzungen für die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz
Voraussetzung für die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz ist die Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die beim Gesundheitsamt oder einem vom Amt beauftragten Arzt erfolgt.
Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz bei Tentamus
Die Tentamus Group bietet die Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) flexibel online an. Die leicht verständliche Belehrung vermittelt alle notwendigen Kenntnisse und entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
Unsere Folgebelehrung im Überblick:
- In 14 Sprachen verfügbar
- Kostengünstig, auch durch Rabattvorteil für Firmen
- Leicht verständlich und informativ
- Per Handy, Laptop oder PC
- Dauer ca. 20 Minuten
- Abschluss-Zertifikat sofort erhältlich
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht empfehlen wir unseren Kunden die Hygieneschulung durchzuführen. Diese beinhaltet auch die Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IFSG.
Eine Hygieneschulung sollte jährlich erfolgen.
Lehrinhalte
- Ziele des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Übertragungswege von Infektionserregern
- Symptome der in §42 IfSG aufgeführten Infektionserreger
- Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach §42 IfSG
- Mitteilungspflichten des Personals gegenüber dem Arbeitgeber
- Pflichten des Arbeitgebers nach §43 IfSG
- Regeln der Personal- und Händehygiene
- Beispiele und Eigenschaften leicht verderblicher Lebensmittel
Im Anschluss findet eine Erfolgskontrolle (Test zum Ankreuzen) statt. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmer direkt ein Schulungszertifikat.
Wie und wo findet die Belehrung statt?
Wir bieten die Teilnahme an der Folgebelehrung nach §34 Infektionsschutzgesetz online an, was es Ihnen ermöglicht die Schulung jederzeit und flexibel und auch mit Unterbrechung durchführen zu können. Die Schulungsvideos sind in mehreren Sprachen (14) verfügbar.
Nachdem Sie unsere Schulung gebucht haben, erhalten Sie Zugangsdaten für das Schulungsportal, wo Sie die Schulung durchführen können in Ihrem Account.
Am Ende der Belehrung erhalten Sie eine personalisierte Bescheinigung über die Teilnahme.
Wie lange ist die Belehrung gültig?
Die Folgebelehrung inkl. Zertifikat ist maximal zwei Jahre gültig. Danach oder nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses muss sie gesetzlich aufgefrischt werden, da sonst ein Tätigkeitsverbot für den Lebensmittelbereich droht.
Zur Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflicht empfehlen wir jedoch die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz zusammen mit der Hygieneschulung einmal pro Jahr durchzuführen. So können Sie als Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Ihre Mitarbeiter über die aktuellen Vorgaben informiert sind und sich selbst sowie Ihre Kunden schützen zu können.
Was kostet die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz?
Hier finden Sie die Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
Der Mengenrabatt wird nur bei gleichzeitiger Buchung gewährt.
Anzahl gebuchter Schulungen | Allgemeine Preise | Reduzierte Preise für unsere Kunden |
Ab 1 | € 24,– | € 19,- |
Ab 5 | € 22,- | € 18,- |
Ab 10 | € 20,- | € 17,- |
Ab 50 | € 14,- | € 12,- |
Ab 100 | € 12,- | € 10,- |
Ab 250 | € 11,- | € 9,- |
Ab 500 | € 10,- | € 8,- |
Wie kann ich mich anmelden?
Sie können die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz über dieses Formular buchen:
Registrierungsformular
- Zuerst müssen Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse registrieren und bekommen einen Zugangscode per Mail zugeschickt.
- Gehen Sie dann über Login/Kontoverwaltung und Ihren Zugangsdaten in Ihr Account-Konto. Hier können Sie aus Ihrer Schulungsverwaltung Ihre passende Schulung buchen.
- Anschließend erhalten Sie zeitnah die entsprechenden Zugangsdaten für das Schulungsportal.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Rechtliche Grundlage
Was ist das Infektionsschutzgesetz?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt seit dem 01. Januar 2001 und löste das zuvor bestehende Seuchengesetz ab. Das IfSG regelt u.a. welche Krankheiten und labordiagnostischen Nachweise von Krankheitserregern in welchem Umfang meldepflichtig sind.
Mithilfe des Infektionsschutzgesetzes sollen Infektionskrankheiten verhütet und bekämpft werden und diese Krankheiten bei Menschen vorbeugen bzw. frühzeitig erkennen, um die Weiterverbreitung zu verhindern.
Welche Normen und Standards müssen in lebensmittelverarbeitenden Betrieben o.ä. eingehalten werden?
- Mitarbeiter dürften nicht im Lebensmittelbereich arbeiten, wenn Sie Symptome aufweisen, die auf folgende Erkrankungen hindeuten oder von einem Arzt diagnostiziert wurden:
- Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren, Noroviren oder andere Durchfallerreger
- Typhus oder Paratyphus
- Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
- Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
- Einhaltung der Personal- und Händehygiene
- Umsetzung der Guten Herstellungspraxis (GHP)
- Erstellung, Durchführung und Dokumentation von Hygiene- und HACCP Konzepten
- Durchführung von Hygiene Auditierungen
Was passiert, wenn bei einer Kontrolle der Unternehmer die Bescheinigung zur Folgebelehrung nicht nachweisen kann?
Die kontrollierende Behörde kann folgende Schritte einleiten:
- Nachbesserungsmöglichkeit mit Fristsetzung
- Tätigkeitsverbot für den betroffenen Mitarbeiter
- Verhängung eines Bußgelds
- Betriebsschließung (falls der Großteil des Personals keinen Nachweis vorweisen kann)
Welche Strafen kann es bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz geben?
Bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz können Geldbußen von 2.000 – 25.000 Euro fällig werden. Zusätzlich kann auch Schadensersatz und Schmerzensgeld an Geschädigte fällig werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Labore für Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz
in Deutschland
Folgende Labore in Deutschland aus der Tentamus Group bieten eine Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz online an: