Wer braucht die Folgebelehrung
nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz?

Zum Perso­nen­kreis, der eine (Folge)belehrung benö­tigt, gehören:

  1. Personen, die in der Herstel­lung oder im Verkauf mit folgenden Lebens­mit­teln in Kontakt kommen: 
    • Fleisch, Geflü­gel­fleisch und Erzeug­nisse daraus
    • Milch und Erzeug­nisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weich­tiere und Erzeug­nisse daraus
    • Eipro­dukte
    • Säug­lings- und Kleinkindernahrung
    • Spei­seeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Back­waren mit nicht durch­ge­ba­ckener oder durch­er­hitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost‑, Rohkost- und Kartof­fel­sa­late, Mari­naden, Mayon­naisen, andere emul­gierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keim­linge zum Rohver­zehr, sowie Samen zur Herstel­lung von Sprossen und Keim­lingen zum Rohverzeh
  2. Küchen­be­schäf­tigte in gewerb­li­chen Gast­stätten (z.B. Restau­rants, Cafés, Imbisse etc.)
  3. Küchen­be­schäf­tigte in Einrich­tungen zur Gemein­schafts­ver­pfle­gung (z.B. Schule, Essen auf Rädern, JVA, etc.).
  4. Lehrer, Erzieher, Eltern und Schüler mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder Kitas ab viermal pro Jahr Speisen für die Gemein­schafts­ver­pfle­gung zubereiten
  5. Theken- und Service­per­sonal mit Küchen­zu­tritt (z.B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants)
  6. Kondi­toren und Bäcker
  7. Verkaufs­per­sonal in Bäcke­reien, Back-Shops, Tank­stellen mit Back­ab­tei­lung und Herstel­lung belegter Brötchen.
  8. Spül- und Reini­gungs­per­sonal in Küchen und sons­tigen Einrich­tungen zur Gemein­schafts­ver­pfle­gung, welches mit Arbeits­flä­chen, Behält­nissen für Lebens­mittel bzw. Geräten für die Zu- und Vorbe­rei­tung von Lebens­mit­teln in Berüh­rung kommt
  9. Personen mit Tätig­keit bei Veran­stal­tungen (z.B. in Vereinen oder bei Festen mit großem Publikumszulauf)
  10. Lehrer und Schüler in haus­wirt­schaft­li­chen und nahrungs­ge­werb­li­chen Klassen
  11. Lehrer mit Koch­un­ter­richt in allge­mein­bil­denden Schulen
  12. Betriebs­prak­ti­kanten bei entspre­chenden gewerb­li­chen Tätig­keiten in allge­mein­bil­denden Schulen und Studium
Für wen entfällt die Erst­be­leh­rung nach § 43 Infektionsschutzgesetz?

Personen, die in der Lebens­mit­tel­branche arbeiten, jedoch nur bereits verpackte Lebens­mittel bear­beiten, benö­tigen keine Beleh­rung nach Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Dies gilt ebenso für Reini­gungs­per­sonal, die weder die Küche betreten noch in Kontakt mit Arbeits­flä­chen kommen.

Warum ist die Infektions­schutz­belehrung so wichtig beim Umgang mit Lebensmitteln?

Insbe­son­dere in leicht verderb­li­chen Lebens­mit­teln können sich Krank­heits­er­reger schnell verbreiten und Kosument:innen, die diese Produkte verzehren können sich Lebens­mit­tel­in­fek­tionen oder ‑vergif­tungen zuziehen. Gerade in großen Einrich­tungen wie z.B. Gast­stätten können so schnell viele Menschen betroffen sein.

Um dies zu vermeiden und Verbraucher:innen sowie auch die Mitar­beiter selbst zu schützen, ist es unab­dingbar, dass die Regeln zur Hygiene einge­halten werden. Dementspre­chend müssen Mitar­beiter regel­mäßig an Infek­ti­ons­schutz­be­leh­rungen und an Hygie­neschu­lungen teil­nehmen und ihr Wissen aktuell halten.

Voraus­set­zungen für die Folge­be­leh­rung nach Infektionsschutzgesetz

Voraus­set­zung für die Folge­be­leh­rung nach Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ist die Erst­be­leh­rung nach §43 Abs. 1 des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes, die beim Gesund­heitsamt oder einem vom Amt beauf­tragten Arzt erfolgt.

Disinfection

Folgebelehrung nach Infektions­schutz­gesetz bei Tentamus

Die Tentamus Group bietet die Folge­be­leh­rung nach §43 Abs. 4 des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG) flexibel online an. Die leicht verständ­liche Beleh­rung vermit­telt alle notwen­digen Kennt­nisse und entspricht den gesetz­li­chen Anforderungen.

Unsere Folge­be­leh­rung im Überblick:

  • In 14 Spra­chen verfügbar
  • Kosten­günstig, auch durch Rabatt­vor­teil für Firmen
  • Leicht verständ­lich und informativ
  • Per Handy, Laptop oder PC
  • Dauer ca. 20 Minuten
  • Abschluss-Zerti­fikat sofort erhältlich

Zur Erfül­lung der Sorg­falts­pflicht empfehlen wir unseren Kunden die Hygie­neschu­lung durch­zu­führen. Diese beinhaltet auch die Folge­be­leh­rung nach §43 Abs. 4 IFSG.

Eine Hygie­neschu­lung sollte jähr­lich erfolgen.

Lehr­in­halte

  • Ziele des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG)
  • Über­tra­gungs­wege von Infektionserregern
  • Symptome der in §42 IfSG aufge­führten Infektionserreger
  • Tätig­keits- und Beschäf­ti­gungs­ver­bote nach §42 IfSG
  • Mittei­lungs­pflichten des Perso­nals gegen­über dem Arbeitgeber
  • Pflichten des Arbeit­ge­bers nach §43 IfSG
  • Regeln der Personal- und Händehygiene
  • Beispiele und Eigen­schaften leicht verderb­li­cher Lebensmittel

Im Anschluss findet eine Erfolgs­kon­trolle (Test zum Ankreuzen) statt. Bei erfolg­rei­chem Abschluss erhalten die Teil­nehmer direkt ein Schulungszertifikat.

Wie und wo findet die Beleh­rung statt?

Wir bieten die Teil­nahme an der Folge­be­leh­rung nach §34 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz online an, was es Ihnen ermög­licht die Schu­lung jeder­zeit und flexibel und auch mit Unter­bre­chung durch­führen zu können. Die Schu­lungs­vi­deos sind in mehreren Spra­chen (14) verfügbar.

Nachdem Sie unsere Schu­lung gebucht haben, erhalten Sie Zugangs­daten für das Schu­lungs­portal, wo Sie die Schu­lung durch­führen können in Ihrem Account.

Am Ende der Beleh­rung erhalten Sie eine perso­na­li­sierte Beschei­ni­gung über die Teilnahme.

Wie lange ist die Beleh­rung gültig?

Die Folge­be­leh­rung inkl. Zerti­fikat ist maximal zwei Jahre gültig. Danach oder nach Aufnahme eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses muss sie gesetz­lich aufge­frischt werden, da sonst ein Tätig­keits­verbot für den Lebens­mit­tel­be­reich droht.

Zur Erfül­lung Ihrer Sorg­falts­pflicht empfehlen wir jedoch die Folge­be­leh­rung nach Infek­ti­ons­schutz­ge­setz zusammen mit der Hygie­neschu­lung einmal pro Jahr durch­zu­führen. So können Sie als Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer sicher­stellen, dass Ihre Mitar­beiter über die aktu­ellen Vorgaben infor­miert sind und sich selbst sowie Ihre Kunden schützen zu können.

Was kostet die Folge­be­leh­rung nach Infektionsschutzgesetz?

Hier finden Sie die Preise zzgl. der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer:

Der Mengen­ra­batt wird nur bei gleich­zei­tiger Buchung gewährt.

Anzahl gebuchter Schulungen Allge­meine Preise Redu­zierte Preise für unsere Kunden 
Ab 1 € 24,– € 19,-
Ab 5 € 22,- € 18,-
Ab 10 € 20,- € 17,-
Ab 50 € 14,- € 12,-
Ab 100 € 12,- € 10,-
Ab 250 € 11,- € 9,-
Ab 500 € 10,- € 8,-

Wie kann ich mich anmelden?

Sie können die Folge­be­leh­rung nach Infek­ti­ons­schutz­ge­setz über dieses Formular buchen:
Regis­trie­rungs­for­mular

  • Zuerst müssen Sie sich mit Ihrer E‑Mail-Adresse regis­trieren und bekommen einen Zugangs­code per Mail zugeschickt.
  • Gehen Sie dann über Login/​Kontoverwaltung und Ihren Zugangs­daten in Ihr Account-Konto. Hier können Sie aus Ihrer Schu­lungs­ver­wal­tung Ihre passende Schu­lung buchen.
  • Anschlie­ßend erhalten Sie zeitnah die entspre­chenden Zugangs­daten für das Schulungsportal.

Weitere Infor­ma­tionen finden Sie hier:

Rechtliche Grundlage

Was ist das Infektionsschutzgesetz?

Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) gilt seit dem 01. Januar 2001 und löste das zuvor bestehende Seuchen­ge­setz ab. Das IfSG regelt u.a. welche Krank­heiten und labor­dia­gnos­ti­schen Nach­weise von Krank­heits­er­re­gern in welchem Umfang melde­pflichtig sind.

Mithilfe des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes sollen Infek­ti­ons­krank­heiten verhütet und bekämpft werden und diese Krank­heiten bei Menschen vorbeugen bzw. früh­zeitig erkennen, um die Weiter­ver­brei­tung zu verhindern.

Welche Normen und Stan­dards müssen in lebens­mit­tel­ver­ar­bei­tenden Betrieben o.ä. einge­halten werden?

  • Mitar­beiter dürften nicht im Lebens­mit­tel­be­reich arbeiten, wenn Sie Symptome aufweisen, die auf folgende Erkran­kungen hindeuten oder von einem Arzt diagnos­ti­ziert wurden: 
    • Akute infektiöse Gastro­en­teritis (plötzlich auftre­tender, anste­ckender Durch­fall) ausgelöst durch Salmo­nellen, Shigellen, Chole­ra­bak­te­rien, Staphy­lo­kokken, Campy­lo­bacter, Rota­viren, Noro­viren oder andere Durchfallerreger
    • Typhus oder Paratyphus
    • Virus­he­pa­titis A oder E (Leberentzündung)
    • Infi­zierte Wunden oder Haut­krank­heiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krank­heits­er­reger über Lebens­mittel auf andere Menschen übertragen werden können.
  • Einhal­tung der Personal- und Händehygiene
  • Umset­zung der Guten Herstel­lungs­praxis (GHP)
  • Erstel­lung, Durch­füh­rung und Doku­men­ta­tion von Hygiene- und HACCP Konzepten
  • Durch­füh­rung von Hygiene Audi­tie­rungen

Was passiert, wenn bei einer Kontrolle der Unter­nehmer die Beschei­ni­gung zur Folge­be­leh­rung nicht nach­weisen kann?

Die kontrol­lie­rende Behörde kann folgende Schritte einleiten:

  • Nach­bes­se­rungs­mög­lich­keit mit Fristsetzung
  • Tätig­keits­verbot für den betrof­fenen Mitarbeiter
  • Verhän­gung eines Bußgelds
  • Betriebs­schlie­ßung (falls der Groß­teil des Perso­nals keinen Nach­weis vorweisen kann)

Welche Strafen kann es bei Verstößen gegen das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz geben?

Bei Verstößen gegen das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz können Geld­bußen von 2.000 – 25.000 Euro fällig werden. Zusätz­lich kann auch Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld an Geschä­digte fällig werden.

Weitere Infor­ma­tionen finden Sie hier:

Labore für Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz
in Deutschland

Folgende Labore in Deutsch­land aus der Tentamus Group bieten eine Folge­be­leh­rung nach §43 Abs. 4 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz online an:

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